AGB der MM-Erodiertechnik
I. Geltung unserer Verkaufsbedingungen
Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit der MM-Erodiertechnik werden die folgenden Verkaufsbedingungen vereinbart.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn MM-Erodiertechnik diese schriftlich anerkannt hat.
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl.
Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis
aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbestellungen. Mit Meldung
der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne unser
Verschulden unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist
unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er
beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung
beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, insgesamt höchstens 5%, vom
Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind
zulässig.
4. Bei Abrufverträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann Reuter spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3
Wochen nach, ist Reuter berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
5. Ereignisse höherer Gewalt bei Reuter oder Unterlieferanten von Reuter verlängern die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten,
Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen,
sofern sie von Reuter nicht zu vertreten sind. Reuter hat Beeinträchtigungen des Bestellers so
gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Materialbestellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier
Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung- und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den
Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die
Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,
Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegen den
Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den
Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB in unserem Auftrag: wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als
Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1 gilt.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch
den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser
Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter der Bedingung gestattet, das er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden und allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser
Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen,
die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers
erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen
mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreis--
forderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr
als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
unserer Wahl verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des
Bestellers.
9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig
zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zurückhaltungsrecht und Aufrechnungen / Verrechungen
1. Aufrechnungen / Verrechnungen seitens des Bestellers gegenüber Reuter sind nur mit
rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen zulässig. Dasselbe gilt hinsichtlich
Zurückbehaltungsrechten.
2. Die Vertragsparteien sind darin einig, dass Zurückbehaltungsrechte und/oder Aufrechnungen /
Verrechnungen seitens MM-Erodiertechnik gegenüber dem Besteller auch dann gegeben bzw. zulässig
sind, wenn MM-Erodiertechnik Forderungen gegen verbundene Unternehmen, an denen der Besteller
beteiligt ist, zustehen.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an MM-Erodiertechnik zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% sofort nach Vorlage der
Ausfallmuster vom Besteller netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Mit
Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung
sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung
übersteigen.
b) für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei
Vorauszahlung oder Nachnahme, mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie
ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur
Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszins berechnet, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,
sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit
aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch
offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu
untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
IX. Formen
1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die
Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller
veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den
Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten
Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere
Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus
der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der
Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller
mit 5% der Netto Teilelieferungen rückvergütet werden.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das
Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe
der Formen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.
Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von
der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden
Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum
ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur
Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung
und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für
Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen,
wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der
Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht für uns in jedem
Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
X. Sachmängel, Haftung und Verjährung
1. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB, so ist er verpflichtet, die gelieferte
Ware unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Werden Mängel Reuter
gegenüber nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen schriftlich
gerügt, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ausgeschlossen.
2. Im Falle von Mängeln hat Reuter nach eigener Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Erst wenn diese durch Reuter verweigert wird,
unzumutbar ist oder fehlschlägt, stehen dem Besteller die weitergehenden
Mängelansprüche zu.
3. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB und wird dieser nach Weiterveräußerung
der von MM-Erodiertechnik gelieferten Ware von seinem Käufer gemäß $$ 478 f.
BGB wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen, so ist der Rückgriff gegen
MM-Erodiertechnik gemäß $$ 478 f. BGB nur zulässig, wenn der Besteller seine Inanspruchnahme
unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von zwei Wochen gegenüber
MM-Erodiertechnik angezeigt und MM-Erodiertechnik die Möglichkeit eingeräumt hat, das
Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht auszuüben. Schadensersatzansprüche
kann der Besteller im Wege des Rückgriffs gemäß §§ 478 f. BGB nicht
geltend machen. Die Regelung gemäß Ziffer X. 1. der vorliegenden AGB sowie die
Regelung der §§ 377 ff. HGB bleiben unberührt.
4. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB so verjähren Ansprüche wegen
Mängeln der Ware innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
5. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur, wenn
MM-Erodiertechnik oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MM-Erodiertechnik eine
grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt; diese Haftungsbegrenzung
gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
6. Schadensersatzansprüche für nicht vorhersehbare Schäden bestehen nicht. Im
Übrigen sind Schadensersatzansprüche in jedem Falle beschränkt auf den
zweifachen Wert der Ware.
7. Für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes im Sinne einer
Bauteil-Komponente haften wir, unabhängig davon, ob wir den Besteller beraten
haben, nur bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung.
XI. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden
Ansprüchen frei und hat uns den entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer
Genehmigung weitergegeben werden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der
Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UNKaufrechts
(CISG-Convention on Contracts for the International Sale of Goods)
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. Geltungsbereich
Vorstehende Bedingungen gelten nur für Vollkaufleute.
Leingarten, August 2009