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AGB der MM-Erodiertechnik

 

I. Geltung unserer Verkaufsbedingungen

Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit der MM-Erodiertechnik werden die folgenden Verkaufsbedingungen vereinbart.

Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn MM-Erodiertechnik diese schriftlich anerkannt hat.

Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung

verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl.

Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis

aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen

Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbestellungen. Mit Meldung

der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne unser

Verschulden unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist

unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist

berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er

beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung

beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, insgesamt höchstens 5%, vom

Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind

zulässig.

4. Bei Abrufverträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen

kann Reuter spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche

Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3

Wochen nach, ist Reuter berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf

vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

5. Ereignisse höherer Gewalt bei Reuter oder Unterlieferanten von Reuter verlängern die Lieferzeit

angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten,

Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen,

sofern sie von Reuter nicht zu vertreten sind. Reuter hat Beeinträchtigungen des Bestellers so

gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Materialbestellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem

angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier

Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in

Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung- und Versandart nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den

Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die

Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,

Transport- und Feuerschaden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegen den

Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete

Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den

Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs

nach § 950 BGB in unserem Auftrag: wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als

Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1 gilt.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch

den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser

Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

unter der Bedingung gestattet, das er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt

gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,

insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung

unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen

und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden und allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser

Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen,

die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers

erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen

mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreis--

forderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr

als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach

unserer Wahl verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich

anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des

Bestellers.

9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch

Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig

zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem

erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche

auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Zurückhaltungsrecht und Aufrechnungen / Verrechungen

1. Aufrechnungen / Verrechnungen seitens des Bestellers gegenüber Reuter sind nur mit

rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen zulässig. Dasselbe gilt hinsichtlich

Zurückbehaltungsrechten.

2. Die Vertragsparteien sind darin einig, dass Zurückbehaltungsrechte und/oder Aufrechnungen /

Verrechnungen seitens MM-Erodiertechnik gegenüber dem Besteller auch dann gegeben bzw. zulässig

sind, wenn MM-Erodiertechnik Forderungen gegen verbundene Unternehmen, an denen der Besteller

beteiligt ist, zustehen.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an MM-Erodiertechnik zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis

a) für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% sofort nach Vorlage der

Ausfallmuster vom Besteller netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Mit

Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung

sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung

übersteigen.

b) für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei

Vorauszahlung oder Nachnahme, mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie

ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur

Voraussetzung.

3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8% über dem

Basiszins berechnet, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen.

4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,

sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen

etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit

des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit

aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch

offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung

zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu

untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

IX. Formen

1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die

Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller

veranlasste Änderungen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den

Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten

Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der

Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere

Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus

der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der

Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller

mit 5% der Netto Teilelieferungen rückvergütet werden.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das

Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe

der Formen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.

Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von

der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden

Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum

ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.

4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur

Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung

und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für

Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen,

wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der

Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen

Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht für uns in jedem

Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Sachmängel, Haftung und Verjährung

1. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB, so ist er verpflichtet, die gelieferte

Ware unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Werden Mängel Reuter

gegenüber nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen schriftlich

gerügt, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ausgeschlossen.

2. Im Falle von Mängeln hat Reuter nach eigener Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung

oder Ersatzlieferung. Erst wenn diese durch Reuter verweigert wird,

unzumutbar ist oder fehlschlägt, stehen dem Besteller die weitergehenden

Mängelansprüche zu.

3. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB und wird dieser nach Weiterveräußerung

der von MM-Erodiertechnik gelieferten Ware von seinem Käufer gemäß $$ 478 f.

BGB wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen, so ist der Rückgriff gegen

MM-Erodiertechnik gemäß $$ 478 f. BGB nur zulässig, wenn der Besteller seine Inanspruchnahme

unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von zwei Wochen gegenüber

MM-Erodiertechnik angezeigt und MM-Erodiertechnik die Möglichkeit eingeräumt hat, das

Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht auszuüben. Schadensersatzansprüche

kann der Besteller im Wege des Rückgriffs gemäß §§ 478 f. BGB nicht

geltend machen. Die Regelung gemäß Ziffer X. 1. der vorliegenden AGB sowie die

Regelung der §§ 377 ff. HGB bleiben unberührt.

4. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB so verjähren Ansprüche wegen

Mängeln der Ware innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Erhalt der Ware.

5. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur, wenn

MM-Erodiertechnik oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MM-Erodiertechnik eine

grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt; diese Haftungsbegrenzung

gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit.

6. Schadensersatzansprüche für nicht vorhersehbare Schäden bestehen nicht. Im

Übrigen sind Schadensersatzansprüche in jedem Falle beschränkt auf den

zweifachen Wert der Ware.

7. Für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes im Sinne einer

Bauteil-Komponente haften wir, unabhängig davon, ob wir den Besteller beraten

haben, nur bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung.

XI. Schutzrechte

1. Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und

Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden

Ansprüchen frei und hat uns den entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer

Genehmigung weitergegeben werden.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der

Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UNKaufrechts

(CISG-Convention on Contracts for the International Sale of Goods)

wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII. Geltungsbereich

Vorstehende Bedingungen gelten nur für Vollkaufleute.

Leingarten, August 2009

MM - Erodiertechnik